LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.2023
1 Sa 12/20
Normen:
TV-L Entgeltgruppe 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 161/19

Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit nach dem TV-L

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 12/20

DRsp Nr. 2023/2742

Eingruppierung einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit nach dem TV-L

1. Die Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit stellen jedenfalls ganz überwiegend einen einheitlichen "großen" Arbeitsvorgang im Tarifsinn dar (im Anschluss an BAG 9. September 2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20). Die Aufteilung der Tätigkeit in zahlreiche einzelne Arbeitsvorgänge widerspricht der gewollten ganzheitlichen Bearbeitungsweise in den gerichtlichen Geschäftsstellen und damit der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (entgegen LAG Mecklenburg-Vorpommern 16. August 2022 - 5 Sa 174/21).2. Laufen aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einzelne Entgeltgruppen "leer", so ist es die Aufgabe der Tarifvertragsparteien, durch eine Änderung der Entgeltordnung, die einerseits der geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und andererseits den geänderten organisatorischen Rahmenbedingungen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften Rechnung trägt, eine hierarchische Abstufung der tariflichen Eingruppierungen der Beschäftigten im Justizdienst wiederherzustellen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 19.10.2020 - 4 Ca 161/19 - teilweise abgeändert:

1. 2. II. III. IV.