LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.05.2012
5 Sa 45/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1; ÄnderungsTV Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Einigungsvertrag Art. 37;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 554
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 297/10

Eingruppierung einer Diplom-Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern bei Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept; Gleichbehandlungsgrundsatz bei erlassgemäßer übertariflicher Eingruppierung von Lehrkräften mit DDR-Abschlüssen an öffentlichen Schulen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 45/11

DRsp Nr. 2012/14654

Eingruppierung einer Diplom-Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern bei Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept; Gleichbehandlungsgrundsatz bei erlassgemäßer übertariflicher Eingruppierung von Lehrkräften mit DDR-Abschlüssen an öffentlichen Schulen

1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eingruppiert (§ 3 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die Besoldungsordnungen des Bundes und des Landes stellen für Lehrkräfte im Regelfall auf einen der Lehrbefähigung entsprechenden Einsatz ab (Kongruenz von Ausbildungsabschluss und Einsatzschule). Lässt sich eine Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für den Unterricht an einer Regionalschule an eine Berufsschule versetzen, kann sie daher nunmehr weder ausbildungs- noch einsatzgerecht eingruppiert werden. Eine solche Lehrkraft kann daher nur noch wie eine Nichterfüllerin im Sinne der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)" - Lehrerrichtlinien Ost - eingruppiert werden.