LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.10.2008
7 Sa 2080/07
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2 S. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 c; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2001/07

Eingruppierung einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde an städtischem Krankenhaus bei herausgehobenen Leistungen - Darlegungslast für tariflichen Merkmale der höheren Entgeltgruppe - Auslegung der Tarifmerkmale des selbständigen Teilbereichs und der Übertragung medizinischer Verantwortung - rechtsmissbräuchliche Berufung der Arbeitgeberin auf fehlende ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung bei Inanspruchnahme herausgehobener Leistungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 2080/07

DRsp Nr. 2009/3915

Eingruppierung einer Fachärztin für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde an städtischem Krankenhaus bei herausgehobenen Leistungen - Darlegungslast für tariflichen Merkmale der höheren Entgeltgruppe - Auslegung der Tarifmerkmale des selbständigen Teilbereichs und der Übertragung medizinischer Verantwortung - rechtsmissbräuchliche Berufung der Arbeitgeberin auf fehlende ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung bei Inanspruchnahme herausgehobener Leistungen

1. Da auch eine Fachärztin für die von ihr ausgeübte Tätigkeit die Verantwortung trägt, muss aus dem Sachvortrag der ihre Höhergruppierung nach Entgeltgruppe III des § 16 c TV-Ärzte/VKA beanspruchenden (Fach-) Ärztin zum einen erkennbar werden, welche Tätigkeiten zu ihrem Aufgabenbereich als Fachärztin gehören und wieweit dementsprechend ihr diesbezüglicher Verantwortungsbereich reicht; zum anderen ist darauf fußend darzustellen, welche über diesen Verantwortungsbereich hinausgehenden Tätigkeiten oder Aufgaben sie in einem selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich wahrzunehmen hat oder inwiefern ihr sonst über ihren als bloßer Fachärztin zu verantwortenden Bereich hinausgehend ein "Mehr" an Verantwortung obliegt und wie sich deren Wahrnehmung in tatsächlicher Hinsicht darstellt.