LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.07.2009
2 Sa 262/08
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 878/07

Eingruppierung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin an Universitätsklinik als Oberärztin aufgrund Spezialfunktion mit Zusatzweiterbildung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 262/08

DRsp Nr. 2009/23197

Eingruppierung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin an Universitätsklinik als Oberärztin aufgrund Spezialfunktion mit Zusatzweiterbildung

Für die Forderung einer abgeschlossenen Zusatzweiterbildung durch den Arbeitgeber gemäß § 12 TV Ärzte (Entgeltgruppe Ä 3) reicht es aus, wenn sich die Forderung nach der Zusatzweiterbildung aus den Umständen ergibt. Insbesondere ist maßgeblich, ob eine Ausübung der übertragenen Spezialfunktion ohne Zusatzweiterbildung nach den Umständen des Einzelfalles denkbar wäre.

Tenor:

I. Die Berufung des beklagten Landes wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand;

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung. Zum Sachverhalt heißt es insoweit im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock - 4 Ca 878/07 - vom 06.08.2008 wie folgt: