LAG Hamm - Urteil vom 07.03.2006
12 Sa 1350/02
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1703/02

Eingruppierung einer Gesamtschullehrerin nach dem nordrhein-westfälischen Überleitungsgesetz

LAG Hamm, Urteil vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 1350/02

DRsp Nr. 2006/21511

Eingruppierung einer Gesamtschullehrerin nach dem nordrhein-westfälischen Überleitungsgesetz

Die Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes (zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13) mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum, die sich der Sache nach als Stichtagsregelung darstellt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 28.03.1958 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin. Sie ist im Besitz der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und Französisch (sog. Kombiniererin).