LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.12.2006
3 Sa 461/06
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 ; MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 9/06

Eingruppierung einer Hausdame in Wohnheim - Tarifmerkmal der schwierigeren Tätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 461/06

DRsp Nr. 2007/11733

Eingruppierung einer Hausdame in Wohnheim - Tarifmerkmal der schwierigeren Tätigkeiten

1. Knüpft § 1 Nr. 2 Satz 2 des Manteltarifvertrages an das Inkrafttreten des Tarifvertrages als Rechtsfolge die Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Arbeitsverträge, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Tarifvertrag vor Abschluss derartiger Arbeitsverträge nicht anwendbar ist und damit keine tarifvertraglichen Ansprüche bestehen.2. Die Tätigkeit als Hausdame ist dem Bereich der Verwaltung zuzuordnen; es handelt sich um eine Tätigkeit im (sonstigen) Innendienst im Sinne der Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 1 a der Anlage B "Verwaltung/Ärzte".3. Mit Rücksicht auf die allgemeine Bedeutung des Wortes schwierig sind schwierigere Tätigkeiten solche, die schwieriger als die einfacheren Tätigkeiten sind, weil sie einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartig qualifizierte Tätigkeiten erfordern; es handelt sich also um nicht mehr ganz einfache Arbeiten, da allgemeine Grundkenntnisse unterhalb der Ebene der gründlichen Fachkenntnisse gefordert werden.