BAG - Urteil vom 23.10.2012
4 AZR 48/11
Normen:
AVR-DW-EKD § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr.12
NZA 2013, 528
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1616/10
ArbG Bielefeld, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2671/09

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

BAG, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 48/11

DRsp Nr. 2013/4895

Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

Orientierungssätze: 1. An den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Arbeitgeber nur gebunden, wenn er durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug. 2. Nach § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD ist nicht die tatsächliche Qualifikation der Mitarbeiterin entscheidend, sondern die, die für die Ausübung der zu bewertenden Tätigkeit regelmäßig erforderlich ist. Soweit sich einzelne Tätigkeitsmerkmale auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation beziehen, wird damit jeweils ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnisse beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal der betreffenden Mitarbeiterin. 3. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Dieser muss vielmehr zum einen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt. Zum anderen muss er einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.