LAG Köln - Urteil vom 14.04.2008
5 Sa 422/08
Normen:
Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW;
Fundstellen:
AuR 2008, 457
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2785/06

Eingruppierung einer Kassenaufsicht

LAG Köln, Urteil vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 422/08

DRsp Nr. 2008/19892

Eingruppierung einer Kassenaufsicht

»1. Die allgemeinen Merkmale einer tariflichen Vergütungsgruppe sind erfüllt, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiele zu dieser Vergütungsgruppe genannt sind (im Anschluss an BAG Urteil vom 18.04.2007 - 4 AZR 696/05). 2. Wird eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Anweisung der Personalleitung als Kassenaufsicht eingeplant, übt sie entsprechende Tätigkeiten aus und wird sie auch in einem Bericht der Unternehmensrevision als Kassenaufsicht bezeichnet, erfüllt sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels Kassenaufsicht.«

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW;

Tatbestand:

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist im SB Warenhaus der Beklagten in A seit dem 15.02.1989 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

Die Beschäftigung der Klägerin erfolgt in Teilzeit mit 26,5 Wochenstunden, was dem Beschäftigungsumfang von 0,7 einer Vollzeitstelle entspricht.