BAG - Urteil vom 12.12.2012
4 AZR 199/11
Normen:
ZPO § 562 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2; Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - VergGr. IVb Fallgr. 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TVöD/VKA) Entgeltgruppe 10; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17 Abs. 1 S. 1; TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD -BT-V) Entgeltgruppe S 15;
Fundstellen:
AuR 2013, 329
NZA 2013, 696
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 651/10
ArbG Braunschweig, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 411/09

Eingruppierung einer Kindertagesstättenleiterin; Leitung von zwei Kindertagesstätten

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 199/11

DRsp Nr. 2013/8388

Eingruppierung einer Kindertagesstättenleiterin; Leitung von zwei Kindertagesstätten

Orientierungssätze: 1. Kann die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT), ist die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten, also die Summe aller Arbeitsvorgänge, zu überprüfen. Wann die tariflichen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales erst bei einer Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge vorliegen, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann danach im Einzelfall die gleichzeitige Leitung zweier Kindertagesstätten tariflich einheitlich zu bewerten sein.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Februar 2011 - 16 Sa 651/10 E - aufgehoben.

2. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Februar 2010 - 1 Ca 411/09 E - klarstellend wie folgt neu gefasst: