BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 254/10
Normen:
TVG § 1; Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (LTV NRW 2008 vom 17. April 2008) Nr. 2 Lohngruppe 2.0.4;
Fundstellen:
AuR 2012, 372
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1204/09
ArbG Oberhausen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2172/08

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin; Auslegung eines Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 254/10

DRsp Nr. 2012/14810

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin; Auslegung eines Tarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeit einer Kontrollschaffnerin erfüllt das Tätigkeitsmerkmal "Kontrolleure im Außendienst" der Lohngruppe 2.0.4 LTV NRW 2008. 2. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann der Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung eines Tarifvertrages nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat. 3. Die an die Normen eines Tarifvertrages gebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen erkennen können, welcher Regelungsgehalt den Normen zukommt. Sie können nicht darauf verwiesen werden, hierzu Auskünfte der Tarifvertragsparteien einzuholen oder etwaige "Vorgängertarifverträge" heranzuziehen, aus denen sich der aktuelle Tarifvertragsinhalt ergeben soll.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2010 - 8 Sa 1204/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 1; Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen (LTV NRW 2008 vom 17. April 2008) Nr. 2 Lohngruppe 2.0.4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus erwachsene Entgeltdifferenzansprüche.