LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2007
17 Sa 1151/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.010;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1359/07

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin in den Lohntarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1151/07

DRsp Nr. 2008/5261

Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin in den Lohntarifvertrag des Wach- und Sicherheitsgewerbes

»1. Kontrollschaffner sind Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Entgeltgruppe 2.010 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 11.05.2006.2. Unter Bewachung im Sinne des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW ist jedes dienstliche Aufpassen zu verstehen. Der Begriff wird insoweit in einem weiteren Sinne verwendet als in § 34a GewO

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 1 ; LohnTV (Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW) Ziff. 2.010;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Zahlungsansprüche.

Die Klägerin war vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Auf der Grundlage einer Änderungsvereinbarung vom 15.08.2006 und eines am Folgetag unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrages (Bl. 173 - 174 d.A.) war sie seit dem 16.08.2006 als Kontrollschaffnerin tätig. In dem letztgenannten Vertrag ist u.a. folgendes geregelt:

"§ 3 Vertragsdauer, Arbeitszeit und Tätigkeitsbereich

...

3.2 ...

Bewachung der ihm/ihr zugewiesenen Objekte: Rheinbahn"

Des Weiteren wurde ein Stundenlohn in Höhe von 8,32 EUR brutto vereinbart.