LAG Nürnberg - Urteil vom 05.08.2015
2 Sa 21/15
Normen:
TVÜ-L 29a Abs. 3; EntGO zum TV-L Teil II Abschn. 25.4; EntGO zum TV-L Teil III Abschn. 1 Entgeltgruppe 3;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1741/13

Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 21/15

DRsp Nr. 2015/16683

Eingruppierung einer Küchenhilfe in der Mensa eines Studentenwerks

1. Die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 EntgO zum TV-L (Wirtschaftspersonal in Einrichtungen, die nicht unter § 43 TV-L fallen) setzt voraus, dass es sich um eine Beschäftigung in Einrichtungen mit Betreuungscharakter handelt. Eine vom Studentenwerk betriebene Mensa für Studierende ist keine solche Einrichtung. Die Eingruppierung einer dort beschäftigten Küchenhilfe richtet sich daher nach Teil III Abschnitt 1 EntgO zum TV-L. 2. Die Begriffe "eingehende Einarbeitung erforderlich" und "fachliche Anlernung erfordern" in der Entgeltgruppe 3 Abschnitt 1 EntgO zum TV-L unterscheiden sich dadurch, dass bei der Einarbeitung der Beschäftigte produktiv mitarbeitet, bei der Anlernung hingegen das Üben und Probieren ohne gleichzeitigen vollen Einsatz in der Produktion im Mittelpunkt steht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 11.08.2014, Az. 8 Ca 1741/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-L 29a Abs. 3; EntGO zum TV-L Teil II Abschn. 25.4; EntGO zum TV-L Teil III Abschn. 1 Entgeltgruppe 3;

Tatbestand: