LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2018
5 Sa 870/17
Normen:
Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1749/17

Eingruppierung einer Küchenhilfe nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 870/17

DRsp Nr. 2018/8535

Eingruppierung einer Küchenhilfe nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW

Zur Eingruppierung nach §§ 3, 4 des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW und dessen Auslegung.

1. Die Eingruppierung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in die Tarifgruppen des Entgelttarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. 2. Wird eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 begehrt, so hat der Kläger darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er eine Tätigkeit ausübt, die geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten, also ein gewisses Know-how erfordern, im Gegensatz zu einfachen Tätigkeiten, die durch Anlernen erworben werden können (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.07.2017 - Az.: 1 Ca 1749/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.