LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2006
12 Sa 1859/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2, Unterabs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 3227/03 - 18.08.2005,

Eingruppierung einer Laborantin bei der Bestimmung von Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalyse - selbständige Leistung bei Auswertung und Qualitätskontrolle - Bewährung im Tarifsinne

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 1859/05

DRsp Nr. 2006/21499

Eingruppierung einer Laborantin bei der Bestimmung von Ammonium-Stickstoff mittels Fließinjektionsanalyse - selbständige Leistung bei Auswertung und Qualitätskontrolle - Bewährung im Tarifsinne

1. Der Arbeitsvorgang "Auswertung und Qualitätskontrolle" erfordert in rechtserheblichem Umfang selbständige Leistungen im Tarifsinne; ein Arbeitsvorgang als solcher erfüllt die Anforderung dieses Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn er in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbständiger Leistungen erfüllt, auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es nicht an.2. Bewährung im Sinne der Tarifnorm verlangt mehr als die in längerer Tätigkeit gesammelte Berufserfahrung; ähnlich einer Prüfung bedeutet sie den Nachweis der Eignung für eine bestimmte Berufstätigkeit, welcher durch praktische Ausübung der Tätigkeit zu erbringen ist.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2, Unterabs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.