LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.11.2009
3 Sa 86/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; D.-Arbeitsbedingungen § 4 a Fallgruppe 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - Urteil - öD 1 Ca 1431 b/08 - 18.12.2008,

Eingruppierung einer Lohnsachbearbeiterin; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlendem Nachweis besonderer Schwierigkeit im Rahmen aufeinander aufbauender Tätigkeitsmerkmale

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 86/09

DRsp Nr. 2010/1479

Eingruppierung einer Lohnsachbearbeiterin; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlendem Nachweis "besonderer Schwierigkeit" im Rahmen aufeinander aufbauender Tätigkeitsmerkmale

1. Die "Schwierigkeit" einer Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die Qualifikation der Angestellten, also ihr fachliches Können und ihre fachliche Erfahrung. 2. Eine erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen; insgesamt muss die Tätigkeit in dem geforderten Ausmaß höhere fachliche Anforderungen stellen, als sie normalerweise und gemessen an den Erfordernissen der Vergütungsgruppe von einem Angestellten gefordert werden können. 3. Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Lohnbüro erfüllt in Anbetracht aufeinander aufbauender Tätigkeitsmerkmale nicht das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung", wenn die Breite des von der Arbeitnehmerin geforderten fachlichen Wissens und Könnens bereits zur Bejahung des Tätigkeitsmerkmals der "gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" herangezogen wurde; hieraus kann nicht nochmals die Bejahung des Tätigkeitsmerkmals der "besonderen Schwierigkeit" hergeleitet werden.