LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2008
9 Sa 1008/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; AVR (Caritasverbandes) Anlage 1 Ziff. I;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3367/07

Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft nach den Richtlinien des Caritasverbandes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1008/08

DRsp Nr. 2009/4302

Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft nach den Richtlinien des Caritasverbandes

Eine Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft erfüllt nur dann die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 9 a Anlage 2 AVR, wenn sie eine Fachausbildung zur Hauswirtschafterin abgeschlossen hat.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.05.2008 - 2 Ca 2367/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; AVR (Caritasverbandes) Anlage 1 Ziff. I;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin die Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes schuldet.

Der Beklagte betreibt das St.-Q.-Heim in X.. Dort werden behinderte Menschen betreut. Es bestehen drei Wohngruppen mit je acht Bewohnern und Bewohnerinnen.