LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.08.2018
17 TaBV 7/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; VRTV-TÜV Süd § 3 Nr. 3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 55/17

Eingruppierung einer neueingestellten TÜV-Sachverständigen bei zeitlich überschaubarer EinarbeitungUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigtem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 17 TaBV 7/17

DRsp Nr. 2018/11946

Eingruppierung einer neueingestellten TÜV-Sachverständigen bei zeitlich überschaubarer Einarbeitung Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigtem Widerspruch des Betriebsrats

1. Die Protokollnotiz zu § 3 Ziff. 3.1 VRTV ist dahingehend auszulegen, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter auch dann nach der Tätigkeitsgruppe zu vergüten ist, die seiner zukünftigen Tätigkeit entspricht, wenn zunächst eine zeitlich überschaubare Einarbeitung erfolgt.2. Zeitlich überschaubar ist ein Einarbeitungszeitraum jedenfalls dann, wenn er die tarifvertragliche Probezeit von sechs Monaten nicht überschreitet.3. Von einer bloßen Einarbeitung eines neu eingestellten Mitarbeiters ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Mitarbeiter zunächst eine zusätzliche Ausbildung absolvieren muss, welche ihn erst in die Lage versetzt, die Tätigkeit, für die er eingestellt wurde, zu verrichten. Nur in einem solchen Fall lässt es der Tarifvertrag zu, zunächst hinsichtlich der (für die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag maßgeblichen) "zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit" auf die Tätigkeit des Mitarbeiters während des Ausbildungszeitraums abzustellen und ihn demgemäß zunächst nach einer niedrigeren, dieser Tätigkeit entsprechenden, Tätigkeitsgruppe zu vergüten.