BAG - Urteil vom 20.06.2012
4 AZR 438/10
Normen:
esetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V vom 13. April 2000) § 6;
Fundstellen:
AuR 2013, 53
NZA-RR 2013, 200
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 203/09
ArbG Schwerin, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1415/08

Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der Diakonie

BAG, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 438/10

DRsp Nr. 2012/22726

Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einem psychiatrischen Pflegeheim der Diakonie

Orientierungssätze: 1. Die in Anlage 1 zu den AVR DWM allgemein formulierten Tätigkeitsmerkmale sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine den Richteispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. 2. Das Richtbeispiel eines "Gesundheitspflegers in der Psychiatrie" ist erfüllt, wenn ein Gesundheitspfleger in einer Einrichtung tätig ist, die dem Bereich der Psychiatrie zuzuordnen ist. Nach Sinn und Zweck der Norm werden davon die Einrichtungen erfasst, die gemeinsam das Netz der psychiatrischen Versorgung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bilden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. April 2010 - 3 Sa 203/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18. März 2009 - 11 Ca 1415/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils zur Klarstellung wie folgt neu formuliert wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Januar 2008 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg-Vorpommern zu vergüten.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: