LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2010
3 Sa 203/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1415/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2010 (3 Sa 203/09) - DRsp Nr. 2010/13719

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 203/09

DRsp Nr. 2010/13719

1. Eine Pflegekraft in einem psychiatrischen Pflegeheim kann dem Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" nach der Entgeltgruppe 8 A ) 1 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche M-V e.V. jedenfalls dann nicht zugeordnet werden, wenn sich die auszuführenden Aufgaben auf pflegende Tätigkeiten in einer offenen Wohngruppe beschränken. 2. Allein die ausschließliche Pflege psychisch erkrankter Menschen mit den Pflegestufen 1 bis 3 in einer offenen Wohngruppe in einem psychiatrischen Pflegeheim kann nicht dem Merkmal der "schwierigen Aufgaben" im Sinne der Entgeltgruppe 8 A) 1 zu den AVR DWM zugeordnet werden. 3. Es ist Sache des im Eingruppierungsrechtstreit darlegungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmers, im Einzelnen die konkreten Umstände vorzutragen, dass sich die von ihm verrichtende Tätigkeit auf Grund fachlicher Besonderheiten, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt nach der Entgeltgruppe 8 A) 1 aus den Tätigkeitsanforderungen der Entgeltgruppe 7 A ) 1 heraushebt. Ein lediglich pauschaler Vortrag unter Hinweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 18.03.2009- Aktenzeichen 11 Ca 1415/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.