LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.01.2009
15 Sa 1717/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; MTV § 12 b Ziff. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 3566/08

Eingruppierung einer Pflegehelferin in Seniorenresidenz; Forderung tarifgerechter Eingruppierung zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen; Bewährungsaufstieg bei Zeiten ohne Tätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1717/08

DRsp Nr. 2009/7965

Eingruppierung einer Pflegehelferin in Seniorenresidenz; Forderung tarifgerechter Eingruppierung zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen; Bewährungsaufstieg bei Zeiten ohne Tätigkeit

1. Die Forderung einer "tarifgerechten Eingruppierung" ist ausreichend im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, wenn nur eine Vergütung nach der untersten Vergütungsgruppe begehrt wird. 2. Regelt ein Tarifvertrag nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn für diese Zeiten der Arbeitgeber keine Entgeltzahlungen zu erbringen hat. 3. Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz sind immer mitzuzählen, da anderenfalls eine mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs. 2 AGG) vorliegen würde.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.06.2008 - 35 Ca 3566/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenausspruch und insoweit abgeändert wie das Arbeitsgericht die Beklagten verurteilt hat, an die Klägerin einen höheren Bruttobetrag als 5.977,01 € nebst Zinsen zu zahlen, und wie es in Ziffer II. des Tenors zu Gunsten der Klägerin eine Feststellung für die Zeit vor dem 01.01.2009 getroffen hat.