LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.10.2010
16 Sa 55/10
Normen:
EntgeltTV Systemgastronomie § 2 Nr 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 308/09

Eingruppierung einer Rotationsmitarbeiterin in der Systemgastronomie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 55/10

DRsp Nr. 2011/1551

Eingruppierung einer Rotationsmitarbeiterin in der Systemgastronomie

Hinsichtlich eines Tarifgruppenwechsels kommt es gemäß § 2 Nr. 4 EntgeltTV Systemgastronomie auf die Dauer der im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit an. Für die Eingruppierung in Tarifgruppe 3 (Rotationsmitarbeiter nach 36 Monaten dieser Tätigkeit) ist es deshalb unerheblich, ob die betreffende Mitarbeiterin bereits früher bei einem anderen Unternehmen derselben Kette (hier: B K) als Rotationsmitarbeiterin beschäftigt war.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Gießen vom 4. November 2009 - 6 Ca 308/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EntgeltTV Systemgastronomie § 2 Nr 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.