LAG Köln - Urteil vom 17.11.2015
12 Sa 716/15
Normen:
TV-L;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2534/14

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin beim Versorgungsamt nach dem BAT bzw. dem TV-L

LAG Köln, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 716/15

DRsp Nr. 2016/1628

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin beim Versorgungsamt nach dem BAT bzw. dem TV-L

1. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags ist eindeutiges Erfordernis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 der Anlage A II und damit auch in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 4 Teil 1 Anlage I BAT die Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einem Landesversorgungsamt. Das folgt auch aus dem tariflichen Zusammenhang. Auch das zweite Regelbeispiel verlangt eine Sachbearbeitung in der Abteilung Versorgung eines Landesversorgungsamtes mit schwierigen Aufgaben.2. Der Tarifvertrag ist nicht ergänzend auf die Tätigkeit bei Versorgungsämtern hin auszulegen. Dagegen spricht schon der klare Wortlaut. Nur wenn aufgrund einer Organisationsänderung die früher vom Landesversorgungsamt erledigten Aufgaben unverändert vom Versorgungsamt durchgeführt werden und das auch auf die Tätigkeiten des Arbeitnehmers zutrifft, muss nach dem mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien die entstandene Tariflücke mit der Heranziehung der Merkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 4 BAT ausgefüllt werden.