Die Parteien streiten um tarifliche Eingruppierung.
Die Klägerin ist seit 2003 beim beklagten Landkreis in der Bußgeldstelle im Ordnungsamt als Sachbearbeiterin für Verkehrsordnungswidrigkeiten eingesetzt. Ausgenommen von ihrer Tätigkeit sind Verkehrsverstöße im Rahmen des ruhenden Verkehrs. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.03.2007 -
Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:
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