LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.06.2009
2 Sa 328/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT-O Anlage 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1865/08

Eingruppierung einer Schulrätin der Schulaufsicht über berufliche Schulen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 328/08

DRsp Nr. 2009/14390

Eingruppierung einer Schulrätin der Schulaufsicht über berufliche Schulen

Die Tätigkeit eines Schulrates, der die Schulaufsicht über Berufliche Schulen wahrnimmt, rechtfertigt nicht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1a bzw. Fallgruppe 1b zum BAT-O.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT-O Anlage 1 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes enthält der unstreitige Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.09.2008 - 5 Ca 1865/08 - folgende Feststellungen:

Die am 02.09.1959 geborene Klägerin war zunächst vom 01.08.1976 an als Berufsschullehrerin tätig. Ihr Studium an der Technischen Universität Dresden schloss sie am 29.07.1976 als Diplom-Ingenieurpädagogin ab. Vom 01.03.1998 übernahm sie die Funktionsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben der Abteilung 2 an der Beruflichen Schule der Landeshauptstadt Schwerin - Bautechnik - und ab dem 20.04.2005 bis 31.08.2005 war sie stellvertretende Schulleiterin an dieser Schule.