LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2010
5 Sa 2613/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 11 S. 2; TV-L § 44 TV-L; Übergangs-TV Lehrkräfte § 1; Übergangs-TV Lehrkräfte § 3 Abs. 8; TVÜ-L § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 19465/07

Eingruppierung einer Sonderschulrektorin; Nachzeichnung eines fiktiven Beamtenverhältnisses bei Gleichstellung angestellter Lehrerin in Funktionsamt

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 2613/09

DRsp Nr. 2010/20806

Eingruppierung einer Sonderschulrektorin; Nachzeichnung eines fiktiven Beamtenverhältnisses bei Gleichstellung angestellter Lehrerin in Funktionsamt

1. Durch die arbeitsvertragliche Gleichstellung der angestellten mit den beamteten Lehrkräften wird erreicht, dass Lehrkräfte, die nach ihren fachlichen Qualifikations- und Tätigkeitsmerkmalen als gleichwertig anzusehen sind, eine annähernd gleiche Vergütung ohne Rücksicht darauf erhalten, ob sie Beamte oder Angestellte sind. 2. Angestellte Lehrkräfte sollen weder schlechter noch besser gestellt werden als die beamteten Lehrkräfte; bei ihrer Eingruppierung kommt es deshalb nicht zu der "klassischen" Tarifautomatik, die den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspricht, da diese die Besoldung nach dem übertragenen Amt und nicht unmittelbar nach der auszuübenden oder ausgeübten Tätigkeit bestimmt. 3. Bei der Übertragung eines Funktionsamtes ist zur Ermittlung der Eingruppierung einer Angestellten ein "fiktiver Beamtenlebenslauf" zugrunde zu legen; dabei sind die beim Arbeitgeber geltenden beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen für beamtete Lehrkräfte zu berücksichtigen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.04.2008 - 86 Ca 19465/07 - teilweise abgeändert.