BAG - Urteil vom 11.11.1998
4 AZR 756/97
Normen:
BAT/LSV § 2, § 3 Ziff. 3; Protokollnotiz zu VergGr. 7 Ziff, 1.1; TVG § 1 ; VergGr. 5, 6 und 7 jeweils Ziff. 1 1; Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen 2, 4;
Fundstellen:
AP Nr. 259 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1999, 480
NZA-RR 1999, 502
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 293/96
Hessisches LAG v. 02.9.1997,

Eingruppierung einer Sozialversicherungsangestellten

BAG, Urteil vom 11.11.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 756/97

DRsp Nr. 1999/3368

Eingruppierung einer Sozialversicherungsangestellten

»Führungskräfte im Sinne der Protokollnotiz Ziff. 1.1 der VergGr. 7 BAT/LSV sind Personen, denen die Einarbeitung von Angestellten und/oder deren Ausbildung obliegt. Die Unterstützung eines Gruppenleiters bei diesen,ihm übertragenen Tätigkeiten erfüllt damit die Anforderung der Unterstützung einer Führungskraft.«

Normenkette:

BAT/LSV § 2, § 3 Ziff. 3; Protokollnotiz zu VergGr. 7 Ziff, 1.1; TVG § 1 ; VergGr. 5, 6 und 7 jeweils Ziff. 1 1; Vergütungsordnung LSV Vorbemerkungen 2, 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die am 10. Oktober 1941 geborene Klägerin ist Sozialversicherungsfachangestellte. Sie steht seit dem 1. Oktober 1972 in den Diensten der Beklagten. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist sie als "Hilfssachbearbeiterin mit gehobenen Aufgaben" in der Leistungsabteilung in der Hauptverwaltung der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich bis zum 31. Dezember 1995 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung. Die in Tellzeit mit 22 Stunden in der Woche beschäftigte Klägerin erhielt bis zu diesern Zeitpunkt Vergütung nach der VergGr.V c BAT/BL.