LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.05.2009
5 Sa 199/08
Normen:
TVöD § 4; TVöD § 14; BAT-O § 12; BAT-O § 22 Abs. 2; BAT-O § 24; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1120/07

Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten bei vorübergehender Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden; Ausübung billigen Ermessens bei vorübergehender Zuweisung einer Beschäftigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 199/08

DRsp Nr. 2009/21231

Eingruppierung einer Verwaltungsangestellten bei vorübergehender Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden; Ausübung billigen Ermessens bei vorübergehender Zuweisung einer Beschäftigung

1. Die Formulierung "nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit" (§ 22 Abs. 2 BAT-O) weist darauf hin, dass die Eingruppierung sich nach dem Stammarbeitsplatz der Beschäftigten richtet und nicht nach der jeweiligen nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit; zum Ausgleich damit verbundener Gerechtigkeitsdefizite wurde und wird der Angestellten eine Zulage gewährt, wenn die ihr vorübergehend übertragene Arbeit höherwertig ist. 2. Weder der BAT noch der TVöD schränken die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer dauerhaften oder einer nur vorübergehenden Zuweisung der Aufgabe ein; der Arbeitgeber hat jedoch bei seiner Entscheidung billiges Ermessen walten zu lassen, das nicht nur die Frage betrifft, ob er der Bediensteten überhaupt eine andere Beschäftigung zuweist sondern auch die weitergehende Frage, ob er ihr die andere Aufgabe auf Dauer oder nur vorübergehend zuweist.