LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2008
8 Sa 256/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 1 Ziff. 1 Satz 2; MTV § 1 Ziff. 2 Satz 2; MTV § 12; MTV § 12 b; MTV § 13 a; MTV § 24; MTV § 27 Ziff. 2; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1257/06

Eingruppierung eines Alterpflegers; unzureichendes Bestreiten der Arbeitgeberin gegenüber Darlegungen des Arbeitnehmers zur tatsächlichen Beschäftigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 256/07

DRsp Nr. 2009/6304

Eingruppierung eines Alterpflegers; unzureichendes Bestreiten der Arbeitgeberin gegenüber Darlegungen des Arbeitnehmers zur tatsächlichen Beschäftigung

Die bloße Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer nicht als Altenpfleger eingesetzt wird, reicht nicht aus, um seine Darlegungen zur Beschäftigung als Altenpfleger zu bestreiten; insbesondere auch in Ansehung des nicht ausreichenden Bestreitens der Arbeitgeberin reicht es zur Begründung des Eingruppierungsbegehrens aus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich entsprechend seiner Qualifikation (examinierter Altenpfleger) eingesetzt wird und dementsprechend auch in den Dienstplänen in seiner Funktion als Altenpfleger ausdrücklich ausgewiesen ist.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2007 - 9 Ca 1257/06 - wie folgt teilweise abgeändert:

1. Das Versäumnisurteil vom 28.12.2005 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 1533,30 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 179,34 € seit dem 7.2.2005, 7.3.2005, 7.4.2005, 9.5.2005, 7.6.2005, 7.7.2005 und 6.8.2005, sowie aus jeweils 92,64 € seit dem 7.9.2005, 8.10.2005 und 8.11.2005.