I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2007 -
1. Das Versäumnisurteil vom 28.12.2005 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 1533,30 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 179,34 € seit dem 7.2.2005, 7.3.2005, 7.4.2005, 9.5.2005, 7.6.2005, 7.7.2005 und 6.8.2005, sowie aus jeweils 92,64 € seit dem 7.9.2005, 8.10.2005 und 8.11.2005.
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