ArbG Leipzig, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 969/07
Eingruppierung eines ARGE-Sachbearbeiters für Widersprüche - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vorläufiger Eingruppierung
LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 725/07
DRsp Nr. 2009/3378
Eingruppierung eines ARGE-Sachbearbeiters für Widersprüche - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vorläufiger Eingruppierung
1. Gemäß § 17 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung weiter; für eine nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten gilt jedoch § 14 TVöD, welcher dem bisherigen § 24BAT-O entspricht, so dass bei Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit lediglich eine "persönliche Zulage" vorgesehen ist.2. Eine Eingruppierung gemäß § 22BAT-O ist nur anhand einer "nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit" (§ 22 Abs. 2BAT-O) möglich.3. § 14 TVöD setzt ebenso wie § 24BAT-O voraus, dass eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der (Stamm-) Eingruppierung entspricht; dies wiederum ist nach § 22BAT-O zu prüfen.4. Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O entspricht die vom Arbeitnehmer derzeit ausgeübte Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA-O, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.