LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.2008
3 Sa 725/07
Normen:
BAT-O § 12 Abs. 2; BAT-O § 22 Abs. 2 Unterabs. 2; BAT-O § 23; BAT-O § 24 Abs. 1; BAT-O § 25; TVöD § 4 Abs. 2; TVöD § 14; TVÜ-VKA § 1; TVÜ-VKA § 2; TVÜ-VKA § 17; NachwG § 2 Abs. 1 Ziff. 5; NachwG § 2 Abs. 1 Ziff. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 969/07

Eingruppierung eines ARGE-Sachbearbeiters für Widersprüche - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vorläufiger Eingruppierung

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 725/07

DRsp Nr. 2009/3378

Eingruppierung eines ARGE-Sachbearbeiters für Widersprüche - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei vorläufiger Eingruppierung

1. Gemäß § 17 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung weiter; für eine nur vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten gilt jedoch § 14 TVöD, welcher dem bisherigen § 24 BAT-O entspricht, so dass bei Verrichtung einer höherwertigen Tätigkeit lediglich eine "persönliche Zulage" vorgesehen ist. 2. Eine Eingruppierung gemäß § 22 BAT-O ist nur anhand einer "nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit" (§ 22 Abs. 2 BAT-O) möglich. 3. § 14 TVöD setzt ebenso wie § 24 BAT-O voraus, dass eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als der (Stamm-) Eingruppierung entspricht; dies wiederum ist nach § 22 BAT-O zu prüfen. 4. Gemäß § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O entspricht die vom Arbeitnehmer derzeit ausgeübte Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen der in Anspruch genommenen Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA-O, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.