LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.2014
6 Sa 1560/13
Normen:
Tarifvertrag Hess. Metall- und Elektroindustrie E10, E 11; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 308/13

Eingruppierung eines Back-Orders Specialist Aftersales Europa nach dem Tarifvertrag für die Hessische Metall- und Elektroindustrie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1560/13

DRsp Nr. 2015/10563

Eingruppierung eines Back-Orders Specialist Aftersales Europa nach dem Tarifvertrag für die Hessische Metall- und Elektroindustrie

Ein Back-Orders Specialist After Sales Europa, zu dessen Hauptaufgaben die europaweite Beschaffung von Vehicle Offroad sowie die Überwachung der jeweiligen Beschaffungsschritte gehört, ist nach Entgeltgruppe E 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie Hessen einzugruppieren. Eine höhere Eingruppierung verbietet sich, da das Aufgabengebiet nicht mehrere verschiedene Aufgaben umfasst, die sich nicht sachlich zusammenfassen lassen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. November 2013 - 3 Ca 308/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag Hess. Metall- und Elektroindustrie E10, E 11; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und um Differenzlohnansprüche für den Zeitraum von November 2011 bis einschließlich Oktober 2013.