LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2004
10 Sa 514/04
Normen:
BRTV-Bau § 2 Abs. 1 Nr. 2.3 ; BRTV-Bau § 2 Abs. 7 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 2.1 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 3 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; TVG § 2 Abs. 2 ; TVG § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 106/03

Eingruppierung eines Baumaschinenführers nach Einführung einer neuen Lohngruppenstruktur im Baugewerbe

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 514/04

DRsp Nr. 2005/1346

Eingruppierung eines Baumaschinenführers nach Einführung einer neuen Lohngruppenstruktur im Baugewerbe

»1. Baumaschinenführer, die früher in die Berufsgruppe M III/2 und M III/3 des § 5 Nr. 2.1 BRTV-Bau in Verbindung mit § 2 Anhang BRTV-Bau in der bis zum 31.08.2002 geltenden Fassung eingruppiert gewesen sind, haben nach Inkrafttreten des TV Lohnstrukturen vom 04.07.2002 zum 01.09.2002 keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Sonderlohngruppe ''Baumaschinenführer der Lohngruppe 4'' des § 2 Abs. 7 TV Lohn West vom 04.07.2002. 2. Nur die Baumaschinenführer der früheren Berufsgruppen M III/1 und M III/4 sind in die neue Sonderlohngruppe ,,Baumaschinenführer der Lohngruppe 4" einzugruppieren.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 2 Abs. 1 Nr. 2.3 ; BRTV-Bau § 2 Abs. 7 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 2.1 ; BRTV-Bau § 5 Nr. 3 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; TVG § 2 Abs. 2 ; TVG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 11.01.12xx geborene Kläger, der eine Ausbildung als Bauschlosser im Bergbaubetrieb besitzt, ist seit dem 29.06.1981 bei der Beklagten, einem Betrieb der Bauindustrie, als Schlosser tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge des Bauhauptgewerbes Anwendung.