Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 11.01.12xx geborene Kläger, der eine Ausbildung als Bauschlosser im Bergbaubetrieb besitzt, ist seit dem 29.06.1981 bei der Beklagten, einem Betrieb der Bauindustrie, als Schlosser tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die jeweiligen Tarifverträge des Bauhauptgewerbes Anwendung.
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