BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungshs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH (vom 30. Juni 2000) Nr. 3, Anlage 2.4 Funktionsbereich Technik/DV;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 20
DB 2015, 1972
EzA-SD 2015, 11
NZA 2015, 960
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1470/12
ArbG Offenbach, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 374/12
Eingruppierung eines Beschäftigten nach der Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze der E-Plus Mobilfunk GmbH
BAG, Urteil vom 18.02.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 778/13
DRsp Nr. 2015/11485
Eingruppierung eines Beschäftigten nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" der E-Plus Mobilfunk GmbH
Orientierungssätze des Gerichts:1. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG) ist nach § 87 Abs. 1 Einleitungshalbs. BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung vorliegt. 2. Es handelt sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung, dass die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Deshalb kann für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ohne besondere Anhaltspunkte in der maßgebenden Vergütungsordnung nicht stets von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgegangen werden.
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