LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2009
9 Sa 119/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BAT-KF § 1 Abs. 3; TVÜ-Ärzte § 2 Abs. 1; TVÜ-Ärzte § 3 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1033/08

Eingruppierung eines Chefarztes in kirchlicher Einrichtung; Auslegung formularvertraglicher Verweisungsklausel bei Tarifänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 119/09

DRsp Nr. 2010/878

Eingruppierung eines Chefarztes in kirchlicher Einrichtung; Auslegung formularvertraglicher Verweisungsklausel bei Tarifänderung

1. Enthält ein Chefarztvertrag die Formulierung "Wird der BAT-KF durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt...", sprechen die besseren Gründe dafür, die durch Einführung des BAT-KF (neu) unter Einschluss der Anlagen 6 und 7 herbeigeführten Änderungen im Vergütungsbereich als "Ersetzung" im Sinne des Arbeitsvertrages zu verstehen. 2. Sind mehrere Auslegungen einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf Tarifnormen rechtlich vertretbar und bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine von ihnen den klaren Vorzug verdient, gehen Auslegungszweifel nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Arbeitgeberin. 3. Im Einzelfall stellt die Tarifgruppe Ä 4, der die Vergütungsgruppe I nach § 3 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Ärzte-KF zuzuordnen ist, die "entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen" im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelung dar.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.11.2008, Az.. 6 Ca 1033/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BAT-KF § 1 Abs. 3; TVÜ-Ärzte § 2 Abs. 1;