LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.11.2008
3 Sa 203/08
Normen:
TVöD-V § 15; TVöD § 12; TVÜ-VKA § 17; BAT § 22; BAT § 23; BAT § 25; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1579/07

Eingruppierung eines Disponenten der Straßenreinigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 203/08

DRsp Nr. 2009/6982

Eingruppierung eines Disponenten der Straßenreinigung

1. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten gemäß § 17 TVÜ-VKA die §§ 22, 23 und 25 BAT fort. 2. Als einheitliches Arbeitsergebnis der Tätigkeit eines Disponenten Straßenreinigung ist die sach- und fachgerechte tagesbezogene Organisation der Straßenreinigung anzusehen, also die Organisation der Aufgaben des Tagesgeschäfts der Straßenreinigung bis zur vollständigen Umsetzung. 3. Mit diesem Arbeitsvorgang erfüllt der Arbeitnehmer die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der VergGrp. Vc Fallgruppe 1a BAT Anlage 1a (VKA); nach näherer Maßgabe dieser Vergütungs- und Fallgruppe nebst den sich darauf beziehenden Klammerdefinitionen sind dort Angestellte eingruppiert, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2008 - 2 Ca 1579/07 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Es wird für die Zeit ab dem 09.11.2007 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.