LAG München - Urteil vom 27.10.2016
3 Sa 318/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; TVöD -Bund § 12 Abs. 2; TVÜ-Bund § 26 Abs. 1 S. 1; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 24 EG 10; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 24 EG 11; TV-EntgO Bund Teil III Abschn. 24 EG 12 Stufe 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 6715/15

Eingruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds als Leiter der IT-Gruppe eines Centrums für PlasmaphysikUnbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe sowie unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen

LAG München, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 318/16

DRsp Nr. 2018/14667

Eingruppierung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds als „Leiter der IT-Gruppe“ eines Centrums für Plasmaphysik Unbegründete Feststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe sowie unzureichenden Darlegungen zum Tarifmerkmal „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“

1. Bei Aufbaufallgruppen müssen die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sein. Diese Voraussetzungen hat der der Arbeitnehmer darzulegen. 2. Bei den subjektiven Voraussetzungen der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen“ ist es rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Jedoch kann hieraus weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter“ eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ im tariflichen Sinne verfügt.