LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2014
21 Sa 745/13
Normen:
SGB VII § 131 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 131 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 137; BRTV-GaLabau § 1 Nr. 2; BRTV-GaLaBau § 2; BRTV-GaLaBau § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 14164/12

Eingruppierung eines Gärtners in Mischbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 745/13

DRsp Nr. 2014/12915

Eingruppierung eines Gärtners in Mischbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus

1. Für die Frage, welche Tätigkeiten in einem Mischbetrieb überwiegend ausgeführt werden, ist der jeweilige Anteil an der Gesamtarbeitszeit der Beschäftigten maßgeblich. 2. Der Zusatz in § 1 Nr. 2 BRTV GaLaBau "soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen" ist dahin auszulegen, dass es nicht auf die formelle Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft nach den §§ 136, 137 SGB VII und damit den entsprechenden Feststellungsbescheid der Berufsgenossenschaft ankommt, sondern auf deren materielle Zuständigkeit nach den §§ 121 ff. SGB VII. 3. Bei Mischbetrieben richtet sich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften nach § 131 Abs. 1 und 2 SGB VII nach dem wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebes. Dieser ist auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. 4. Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Streit darüber, ob ein Anspruch auf tarifliche Entlohnung bei ansonsten unstreitigen Entgeltansprüchen besteht, wird durch die erstmalige Geltendmachung des Anspruch auf tarifliche Entlohnung die 1. Stufe der tariflichen Ausschlussfristen des § 14 BRTV GaLaBau grundsätzlich auch für spätere Zeiträume gewahrt (im Anschluss an BAG vom 16.01.2013 - - und vom 03.07.2013 - -).