LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2006
11 Sa 1114/05
Normen:
RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 609/04

Eingruppierung eines Gebäudereinigers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1114/05

DRsp Nr. 2007/5867

Eingruppierung eines Gebäudereinigers

»Nach § 7 Ziff. 3.1.1. des ab 01.04.2004 geltenden Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ist für die Eingruppierung maßgeblich auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auch ein Gebäudereiniger mit abgeschlossener Berufsausbildung hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 7, wenn die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (hier: Glasreinigung) nicht Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.«

Normenkette:

RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der 1972 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Gebäudereiniger und ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 130 - 131 d.A.). Er ist mit wechselnden Aufgaben, aber einem Schwerpunkt in der Glasreinigung eingesetzt.