BAG - Urteil vom 21.03.2012
4 AZR 275/10
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 78; ZPO § 308;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gewerkschaftsangestellte Nr. 8
BB 2012, 1920
DB 2012, 2401
NZA 2012, 1000
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 714/09
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 194/09

Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 275/10

DRsp Nr. 2012/14811

Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs

Orientierungssätze: 1. Enthält eine Gesamtbetriebsvereinbarung einer Gewerkschaft eine Entgeltordnung, in der ausdrücklich benannte Funktionen (zB Bezirksgeschäftsführer/in) "abschließend" einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet sind, setzt die Eingruppierung in dieser Entgeltgruppe grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitnehmer diese Funktion entsprechend den Voraussetzungen der Satzung der Gewerkschaft übertragen worden ist. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nur dann gehalten, bei Klagen, die sich auf eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe stützen, die Voraussetzungen einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, wenn es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmalen um sog. Aufbaufallgruppen handelt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Februar 2010 - 16 Sa 714/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 78; ZPO § 308;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach einer grundsätzlichen Änderung der maßgebenden Vergütungsordnung und daraus erwachsene Vergütungsdifferenzansprüche.