LAG Bremen - Urteil vom 28.09.2016
3 Sa 62/16
Normen:
TVG § 1; Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurde vom 26.05.2000;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11153/14

Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen SeehafenbetriebeBegriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

LAG Bremen, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 62/16

DRsp Nr. 2017/5410

Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

1. Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenarbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus. 2. Die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe eines Tarifvertrages setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (hier: Gesamthafenarbeiter) vertraglich geendet haben und die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene Tätigkeit) eine höhere qualifizierte (hier: Containerbrückenfahrer) sein sollte (hier: verneint).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.03.2016 - 11 Ca 11153/14 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1;