BAG - Urteil vom 25.01.2012
4 AZR 147/10
Normen:
AEUV Art. 157; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BÄO § 2 Abs. 1; BÄO § 3 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 41 Nr. 7 Entgeltgruppe Ä 3, Ä 2; (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO 2003 i.d.F. vom 25. Juni 2010) § 5;
Fundstellen:
AuR 2012, 372
BAGE 140, 291
BB 2012, 2048
EzA-SD 2012, 11
NZA-RR 2012, 530
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1366/08
ArbG Hannover - 11 Ca 621/07 Ö - 10.7.2008,

Eingruppierung eines Klinischen Chemikers nach TV-L

BAG, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 147/10

DRsp Nr. 2012/14416

Eingruppierung eines Klinischen Chemikers nach TV-L

Die unterschiedlichen Entgeltregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für die Fachärztinnen und Fachärzte an Universitätskliniken einerseits und für Naturwissenschaftler mit einer Weiterbildung zum Klinischen Chemiker, die in ärztlichen Servicebereichen der Patientenversorgung tätig sind, andererseits verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Orientierungssätze: 1. Der Übergang von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann aus prozessökonomischen Gründen eine solche Klageänderung zulässig sein, wenn der neue Antrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden. Sind aber noch Feststellungen zur Entgelthöhe erforderlich sowie Einwendungen und Einreden des Beklagten möglich, liegt kein Ausnahmefall vor. 2. Eine unbewusste Regelungslücke in einem tariflichen Vergütungssystem kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn eine Tätigkeit von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird.