BAG - Urteil vom 11.11.1992
4 AZR 83/92
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 ; BAT (1975) § 22, § 23, Anlage 1 a VergGr. III (Laboringenieur); ZPO § 552, § 511 Nr. 7, § 554 Abs. 3 Ziff. 3 b;
Fundstellen:
BB 1993, 368
NZA 1993, 469
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4442/88
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 11.7.1991 - 12 (9) Sa 775/89 -,

Eingruppierung eines Laboringenieurs

BAG, Urteil vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 83/92

DRsp Nr. 1996/6187

Eingruppierung eines Laboringenieurs

»1. Es wird dabei verblieben, daß der absolute Revisionsgrund einer fehlenden Begründung nur dann vorliegt, wenn das Urteil mehr als ein Jahr nach der Verkündung zur Geschäftsstelle gelangt und aus den Umständen ersichtlich ist, daß der. festgestellte Sachverhalt und die Entscheidungsgründe nicht dem Beratungsergebnis entsprechen. 2. Ein Laboringenieur, der als technische Hilfskraft in den Lehrbetrieb an einer Hochschule eingebunden ist, erbringt besondere Leistungen im Sinne von VergGr. III BAT Fallgruppe 2.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 ; BAT (1975) § 22, § 23, Anlage 1 a VergGr. III (Laboringenieur); ZPO § 552, § 511 Nr. 7, § 554 Abs. 3 Ziff. 3 b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 a zum BAT/BL, insbesondere die Frage, ob der Kläger eine Spezialtätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT Fallgruppe 2 Teil I ausübt.