BAG - Urteil vom 24.04.1996
4 AZR 961/94
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Papierindustrie); Tarifvertrag über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Betriebe der Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff erzeugenden Industrie in den neuen Bundesländern (vom 12. April 1991 - TV L/G Papier) II Gehaltsgruppenkatalog Meister Gehaltsgruppe M 4;
Fundstellen:
BB 1996, 1844
NZA-RR 1997, 96
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3332/92
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. Juli 1994 Chemnitz - 3 Sa 329/93 -,

Eingruppierung eines Meisters in einem Zellstoffwerk

BAG, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 961/94

DRsp Nr. 1996/28706

Eingruppierung eines Meisters in einem Zellstoffwerk

»Die Einreihung eines Meisters in die Gehaltsgruppe M 4 des Gehaltsgruppenkatalogs TV L/G Papier setzt in der ersten Alternative ("Meister, die ... größere Abteilungen ... leiten ...") eine auf mindestens zwei Abteilungen bezogene Leitungstätigkeit voraus. Dies folgt eindeutig aus dem Vergleich des den Gegenstand der Leitungstätigkeit bestimmenden Wortlauts dieses Einreihungsmerkmals mit demjenigen der Gehaltsgruppen M 1 bis M 3.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Papierindustrie); Tarifvertrag über Lohn- und Gehaltsgruppen für die Betriebe der Papier, Pappe, Zellstoff und Holzstoff erzeugenden Industrie in den neuen Bundesländern (vom 12. April 1991 - TV L/G Papier) II Gehaltsgruppenkatalog Meister Gehaltsgruppe M 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1992.

Der am 13. August 1952 geborene Kläger hat am 10. April 1981 die Prüfung als Meister für Maschinen- und Anlageninstandhaltung abgelegt. Seit dem 1. Mai 1981 war er bei den VEB Vereinigte Zellstoffwerke P, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Schlossermeister beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag" vom 11. Mai 1981.