LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2009
6 Sa 432/09
Normen:
MTArb § 6 Abs. 1; MTArb § 24 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 3; TVÜ-Bund § 7 Abs. 1; TVÜ-Bund § 7 Abs. 3; TVÜ-VKA § 7 Abs. 1; TVöD § 16 Abs. 2 S. 2; BMT-G § 6 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1462/08

Eingruppierung eines Mess- und Regelmechanikers im öffentlichen Dienst; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Überleitungsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 432/09

DRsp Nr. 2010/4226

Eingruppierung eines Mess- und Regelmechanikers im öffentlichen Dienst; Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Überleitungsrecht

1. Für die Stufenzuordnung innerhalb einer Entgeltgruppe gemäß TVÜ-Bund § 7 Abs. 1 (TVÜ-VKA § 7 Abs. 1) ist die Dauer der Beschäftigungszeit gemäß § 6 Abs. 1 BMT-G maßgeblich; anderweitige Vorbeschäftigungszeiten finden keine Berücksichtigung. 2. Die unterschiedliche Behandlung von Vorbeschäftigungszeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 TVÜ-VKA und des § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) ist nicht systemwidrig. 3. Das nach § 5 Abs. 3 TVÜ ermittelte Vergleichsentgelt schützt die übrigen Beschäftigten gemäß § 7 Abs. 3 TVÜ-Bund davor schützen, durch die Überleitung in den TVöD schlechter vergütet zu werden als zuvor; das Vergleichsentgelt garantiert damit, dass auch nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der bisherige Besitzstand gewahrt wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2009 - 7 Ca 1462/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTArb § 6 Abs. 1; MTArb § 24 Abs. 1; TVÜ-Bund § 5 Abs. 3; TVÜ-Bund § 7 Abs. 1; TVÜ-Bund § 7 Abs. 3; TVÜ-VKA § 7 Abs. 1; TVöD § 16 Abs. 2 S. 2;