LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.07.2014
2 TaBV 8/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV-Einzelhandel-MV § 6; ETV-Einzelhandel-MV § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 20/12

Eingruppierung eines Mitarbeiters in Call-CenterZustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrates zum Tarifmerkmal der qualifizierten Tätigkeiten aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Fähigkeiten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/13

DRsp Nr. 2014/13367

Eingruppierung eines Mitarbeiters in Call-Center Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrates zum Tarifmerkmal der qualifizierten Tätigkeiten aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Fähigkeiten

Ein Mitarbeiter in einem Call-Center verfügt auch bei einem großen Aufgabengebiet nicht über die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe 3 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.2011.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; MTV-Einzelhandel-MV § 6; ETV-Einzelhandel-MV § 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die richtige Eingruppierung im Rahmen einer Zustimmungsersetzung. Hierzu heißt es in den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Rostock - 4 BV 20/12 - vom 10.07.2013 unter anderem wie folgt:

Die Beteiligte zu 1 betreibt in A-Stadt eines von zwei in Deutschland ansässigen, betrieblich vollständig voneinander unabhängigen Callcenter einer bekannten Handelsfirma. Das zweite Callcenter befindet sich in D.. Die Beteiligte zu 1 beschäftigt 78 Arbeitnehmer. Sie erbringt Serviceleistungen im Bereich von bundesweit tätigen Einrichtungshäusern. Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Beteiligten zu 1 gewählte Betriebsrat.