LAG München - Beschluss vom 19.07.2018
4 TaBV 153/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; LTV-STL § 2 Nr. I 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 31/17

Eingruppierung eines Mitarbeiters Umschlag/Lager nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Logistikgewerbes in BayernZustimmungsersetzung bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zum Tarifmerkmal der erheblichen körperlichen Dauerbelastung bei der Beschäftigung durch einen Paketdienstleister

LAG München, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 4 TaBV 153/17

DRsp Nr. 2018/14317

Eingruppierung eines Mitarbeiters „Umschlag/Lager“ nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Speditions- und Logistikgewerbes in Bayern Zustimmungsersetzung bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zum Tarifmerkmal der „erheblichen körperlichen Dauerbelastung“ bei der Beschäftigung durch einen Paketdienstleister

Eine erhebliche körperliche Dauerbelastung kann unter Berücksichtigung der Tarifsystematik nur aus sozialen Belastungsfaktoren aufgrund Kundenkontakts herrühren. Sie liegt nur vor, wenn die Belastungssituation während nahezu des gesamten Arbeitsvorgangs besteht.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19. September 2017 - 1 BV 31/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; LTV-STL § 2 Nr. I 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist Logistikdienstleisterin mit deutschlandweiten Niederlassungen, darunter eine in E-Stadt mit 36 dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 2 ist der für diesen Betrieb gewählte Betriebsrat.