BAG - Urteil vom 23.10.1991
4 AZR 108/91
Normen:
TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk: Gehaltstarifvertrag Radio Bremen, Gruppen XVIII;
Fundstellen:
AfP 1992, 184
BB 1992, 716
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 22.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7044/88
LAG Bremen, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 303/88

Eingruppierung eines Nachrichtenredakteurs

BAG, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 108/91

DRsp Nr. 1996/6153

Eingruppierung eines Nachrichtenredakteurs

»1. Ein Redakteur kann nach den Haustarifverträgen für den bremischen Rundfunk sowohl dann von Vergütungsgruppe VIII bis X durchgestuft werden, wenn er die subjektiven Voraussetzungen erfüllt als auch dann, wenn er die redaktionelle Verantwortung übernehmen muß. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale und die redaktionelle Verantwortung brauchen nicht kumulativ nebeneinander gegeben zu sein. 2. Bei einem Nachrichtenredakteur, der nach eigenem Ermessen Nachrichten zusammenstellt, aufbereitet und senden läßt, sind nebeneinander die subjektiven Voraussetzungen oder der Umfang der redaktionellen Verantwortung zu prüfen.«

Normenkette:

TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk: Gehaltstarifvertrag Radio Bremen, Gruppen XVIII;

Tatbestand:

Die beiderseitig kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebundenen Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem Gehaltstarifvertrag zwischen der Beklagten und der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB (RFFU).

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1982 als Nachrichtenredakteur im Hörfunk beschäftigt. Er ist in die Gehaltsgruppe IX des Gehaltstarifvertrages eingruppiert.