Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.04.2008 in Sachen
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 01.11.2006 als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 einzugruppieren ist.
Der am 08.11.1943 geborene Kläger ist seit 1972 an der Universitätsklinik B , Klinik für Neurochirurgie, als Arzt beschäftigt. Seit 1983 ist er Facharzt für Neurochirurgie.
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