LAG Köln - Urteil vom 16.10.2008
7 Sa 761/08
Normen:
TV-Ärzte § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2305/07

Eingruppierung eines Oberarztes

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 761/08

DRsp Nr. 2009/10352

Eingruppierung eines Oberarztes

Eine Eingruppierung als Oberarzt im Sinne der Vergütungsgruppe Ä 3, erste Alternative, des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 1.11.2006 ("Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist") setzt voraus, dass der Oberarzt gegenüber einem oder mehreren anderen Ärzten aufsichts- und weisungsbefugt ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.04.2008 in Sachen 2 Ca 2305/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 01.11.2006 als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 einzugruppieren ist.

Der am 08.11.1943 geborene Kläger ist seit 1972 an der Universitätsklinik B , Klinik für Neurochirurgie, als Arzt beschäftigt. Seit 1983 ist er Facharzt für Neurochirurgie.