I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 06.02.2008 -
II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zu gelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger war bis zum 31.12.2007 bei dem beklagten Land als Oberarzt in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin/Abteilung Hämatologie und Onkologie arbeitsvertraglich auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (künftig: TV-Ärzte) tätig.
Mit Schreiben vom 11.06.2007 wurde der Kläger rückwirkend zum 01.07.2006 zum "stellvertretenden Abteilungsleiter" bestellt. In dem benannten Schreiben heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Prof. C,
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