LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.11.2008
3 Sa 84/08
Normen:
TV-Ärzte § 12 Entgeltgruppe Ä 4;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1262/07

Eingruppierung eines Oberarztes als stellvertretender Abteilungsleiter

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 84/08

DRsp Nr. 2009/1800

Eingruppierung eines Oberarztes als stellvertretender Abteilungsleiter

Vertreter im Sinne von § 12 Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte sind nur solche Verteter, die auch bei Anwesenheit des leitenden Arztes neben diesem Aufgaben wahrnehmen können (Anwesenheitsvertreter). Nicht zu diesen Vertretern zählen die Abwesenheitsvertreter, denen die Vertretung des leitenden Arztes nur bei dessen Abwesenheit obliegt.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 06.02.2008 - 4 Ca 1262/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zu gelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 12 Entgeltgruppe Ä 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger war bis zum 31.12.2007 bei dem beklagten Land als Oberarzt in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin/Abteilung Hämatologie und Onkologie arbeitsvertraglich auf der Grundlage des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (künftig: TV-Ärzte) tätig.

Mit Schreiben vom 11.06.2007 wurde der Kläger rückwirkend zum 01.07.2006 zum "stellvertretenden Abteilungsleiter" bestellt. In dem benannten Schreiben heißt es - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:

"Sehr geehrter Herr Prof. C,