LAG München - Urteil vom 27.11.2008
4 Sa 703/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 16 c; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1053/07

Eingruppierung eines Oberarztes bei einzelvertraglicher Höhergruppierung vor Überleitung im Wege ergänzender Vertragsauslegung

LAG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 703/08

DRsp Nr. 2009/3596

Eingruppierung eines Oberarztes bei einzelvertraglicher Höhergruppierung vor Überleitung im Wege ergänzender Vertragsauslegung

1. Da im TVÜ-Ärzte/VKA vom 13.09.2005 Überleitungsbestimmungen hinsichtlich übertariflich (außertariflich) eingestufter ("eingruppierter") Ärzte fehlen, liegt eine Regelungslücke vor, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. 2. Sollte der Oberarzt lediglich übertariflich um eine Vergütungsgruppe des BAT "höhergruppiert" werden und entsprach dies zum damaligen Zeitpunkt der höchsten Tarifgruppe des BAT, ohne dass der Oberarzt jedoch zielgerichtet allein in die höchste tarifliche Vergütungsgruppe "eingruppiert" und damit bewusst an die Spitze der Hierarchie der angestellten Ärzte gesetzt werden sollte, ist von einem hypothetischen Parteiwillen auszugehen, dass der Oberarzt bei unveränderter Tätigkeit durch die übertarifliche Vergütungsregelung allein in die nächst höhere (nicht aber zwingend immer bereits die höchst mögliche) Vergütungs- oder Entgeltgruppe herausgehoben werden sollte.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 14. Mai 2008 - 3 Ca 1053/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 16 c; TVÜ-Ärzte/VKA § 6 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;