LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.10.2008
2 Sa 529/08
Normen:
TV-Ärzte § 10 Abs. 2; TV-Ärzte § 12 Abs. 1; TV-Ärzte § 13; BGB § 133; BGB § 162;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/07

Eingruppierung eines Oberarztes bei Zuweisung der Leitungsfunktion durch Chefarzt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 529/08

DRsp Nr. 2009/3129

Eingruppierung eines Oberarztes bei Zuweisung der Leitungsfunktion durch Chefarzt

Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Januar 2008 - 1 Ca 441/07 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 10 Abs. 2; TV-Ärzte § 12 Abs. 1; TV-Ärzte § 13; BGB § 133; BGB § 162;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Eingruppierung des Klägers.